AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Januar 2023

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Dienstleistungen, Werke und Produkte von Solar21 AG
(nachfolgend «Solar21»). Als Kunde wird jede natürliche und juristische Person bezeichnet, welche mit Solar21 eine geschäftliche Beziehung
pflegt. Der Kunde erklärt sich mit den AGB einverstanden, indem er die Offerte oder Auftragsbestätigung unterzeichnet oder eine Bestellung
per E-Mail tätigt.

2. Gültigkeitsdauer

Ist nichts anderes angegeben, ist die Offerte für einen Monat ab Erstelldatum und ausschliesslich für den genannten Empfänger von Gültigkeit.

3. Inkrafttreten

Das Vertragsverhältnis tritt mit Unterzeichnung der gültigen Offerte in Kraft. Die Offerte mit sämtlichen Anhängen ersetzt alle bisher getroffenen schriftlichen und mündlichen Absprachen zwischen den Parteien.

4. Leistungen von Solar21

Grundlage für die von Solar21 zu erbringenden Leistungen sind die Vorgaben aus der Offerte und deren Anhänge, der Leistungsbeschreibung
sowie die AGB. Solar21 hat seine Lieferungen und Leistungen vollständig nach der bestmöglichen Treue- und Sorgfaltspflicht zu erbringen.

5. Leistung des Kunden

Der Kunde stellt Solar21 die für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Der Kunde informiert
Solar21 rechtzeitig über alle wesentlichen Tatsachen oder Änderungen, soweit sie für die Erfüllung dieses Vertrages von Bedeutung sind.

6. Zahlungsmodalitäten

Die Rechnungen sind netto innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Ohne schriftliche Mitteilung des Kunden gilt eine
Leistung nach Ablauf der Zahlungsfrist als angenommen. Lieferobjekte (wie z.B. Messgeräte) sind bei Lieferung resp. Installation zur Zahlung
fällig. Nach Aufwand berechnete Leistungen werden monatlich für den Vormonat in Rechnung gestellt.

7. Preise

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich Mehrwertsteuer, wenn nichts anderes vermerkt ist.

8. Zahlungsverzug

Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der Kunde im Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden kann Solar21 seine Dienstleistungen
ohne Rücksprache sistieren. Solar21 übernimmt keinerlei Haftung für Ausfälle oder Leistungsverzögerungen, die aus einer Sistierung entstehen. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist Solar21 berechtigt, alle Mahn- und Inkassogebühren, Umtriebsentschädigungen sowie 5% Verzugszins
p.a. ab Rechnungsdatum zu erheben.

9. Abtretung von Forderungen

Der Kunde darf Forderungen gegen Solar21, deren Subunternehmer oder Zulieferanten nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von
Solar21, abtreten.

10. Haftungsausschluss

Die Haftung von Solar21 wird – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen und sie haftet, wenn, dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für von Solar21 zwecks Vertragserfüllung beigezogene Angestellte, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
In jedem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Solar21 haftet insbesondere nicht für Folgeschäden und indirekte Schäden (z.B. entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter). Sofern Solar21 zu Schadenersatz
verpflichtet sein sollte, ist die Höhe der Haftung auf die Rechnungssumme (exkl. MWST) begrenzt.

11. Vertraulichkeit

Die Bedingungen der vorliegenden Offerte bzw. Vertrages sind vertraulich. Keine Partei darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens
der anderen Partei diese Bedingungen gegenüber Dritten offenlegen.

12. Referenzen

Solar21 ist berechtigt, nach Abschluss des Projekts eine Kurzbeschreibung der ausgeführten Arbeiten inklusive Bilder, Name, Adresse und Ort
unbeschränkt als Referenz, insbesondere zu Werbezwecken zu veröffentlichen.

13. Vertragsänderungen

Vertragsänderungen müssen schriftlich formuliert und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Dies gilt auch für die Änderung dieses
Formerfordernisses.

14. Abwerbeverbot

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die Mitarbeitenden des Vertragspartners weder für sich noch für Dritte anzustellen oder
anstellen zu lassen. Dieses gegenseitige Abwerbeverbot gilt während der Dauer der Vereinbarung und 12 Monaten darüber hinaus. Ausnahmen
bedürfen des gegenseitigen schriftlichen Einverständnisses.

15. Rechtsnachfolge

Der Kunde verpflichtet sich, bei einer Veräusserung der Liegenschaft die aus diesem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten dem Erwerber der Liegenschaft zu überbinden, verbunden mit einer Weiterüberbindungspflicht.

16. Salvatorische Klausel

Diese Geschäftsbedingungen gelten abschliessend. Sollten Teile der AGB, der Offerte oder des Vertrages unwirksam oder ungültig sein, gelten
die restlichen Bestimmungen weiter. In diesem Fall ist der Vertrag unter Beizug der gesetzlichen und branchenüblichen Regeln so zu gestalten,
dass der wirtschaftliche Erfolg so weit als möglich erreicht wird.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Solar21 untersteht schweizerischem materiellem Recht. Die Bestimmungen des UNKaufrechts (CISG) werden wegbedungen. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche direkten und indirekten Streitigkeiten aus dem vorliegenden Rechtsverhältnis ist Zürich.

Ergänzende AGB «Stromabnahme/PPA»

1. Vertragsgegenstand

Solar21 übernimmt den in der Solaranlage auf der Liegenschaft des Kunden produzierten Strom während einer festen Laufzeit zu einem
Fixpreis oder variablen Preis ab Wechselrichter und übernimmt, mit diesem Solarstrom sowie zusätzlich beschafftem Strom, in der Liegenschaft des Kunden die Stromversorgung inklusive Messung und Abrechnung.

2. Leistungen von Solar21

Die Eigenverbrauchsquote ist eine wesentliche Berechnungsgrundlage des Vertrages. Unter-, oder überschreitet der jährlich erwartete Eigenverbrauch des Solarstroms gemäss Vertrag am definierten elektrischen Netzanschluss um ausserordentliche 30% im Durchschnitt der ersten 3 Jahre, können sowohl Solar21 als auch der Kunde einseitig vom Vertrag zurücktreten oder die Neuverhandlung des Vertrags verlangen.

3. Entschädigung des Kunden

Das Guthaben des Kunden aus der abgelieferten Solarenergie ist, sofern in der Offerte nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, von Solar21
einmal jährlich 12 Monate nach Inbetriebnahme bzw. mit Ablauf des Kalenderjahres auf ein vom Kunden zu benennendes Konto zu überweisen.

4. Meldepflicht des Kunden

Der Liegenschaftsbesitzer ist verpflichtet, jegliche Anpassungen und Umbauarbeiten an den elektrischen Installationen, frühzeitig vor Baubeginn, an Solar21 zu melden. Zusätzlich verpflichtet sich der Liegenschaftsbesitzer, Mieterwechsel umgehend an Solar21 zu kommunizieren.
Beim Unterlassen der Meldepflicht werden allfällige Mehraufwände durch Solar21 dem Liegenschaftsbesitzer in Rechnung gestellt.

5. Feste Laufzeit und vorzeitige Kündigung

Das Vertragsverhältnis wird für die in der Offerte aufgeführte feste Laufzeit abgeschlossen. Eine vorzeitige Kündigung durch den Kunden ist
jährlich auf Ende jedes Jahres mit 6-monatiger Kündigungsfrist möglich, jedoch frühestens auf das Ende einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren.

6. Vorfälligkeitsentschädigung

Im Falle einer vorzeitigen Kündigung durch den Kunden ist eine Vorfälligkeitsentschädigung zugunsten Solar21 fällig. Die Berechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt gemäss folgender Formel: Produzierter PV-Strom des letzten Jahres der Liegenschaft (gemäss Summenzähler) x (Gesamtstrompreis* Standardprodukt des lokalen Energieversorgers abzüglich vertraglichen PPA-Preises) x Restvertragslaufzeit.
(* Gesamtstrompreis beinhaltet sowohl die Energiekosten, Netznutzungsentgelt und Abgaben).

Ergänzende AGB «Bau von PV-Anlagen»

1. Vertragsgegenstand

Solar21 ist beauftragt, für den Kunden eine Photovoltaikanlage zu erstellen und zu betreiben. Dafür erbringt sie nach Massgabe der Offerte,
des Leistungsbeschriebs und der AGB sämtliche Leistungen, die für die Projektierung, den Bau und die ordentliche Inbetriebnahme der elektrischen Installationen notwendig und die zur bedarfsgerechten Stromabrechnung erforderlich sind. Solar21 kann für die Erbringung dieser
Leistungen Unteraufträge erteilen.

2. Leistungen von Solar21

Solar21 erstellt einen Leistungsbeschrieb. Sie hat die Lieferungen und Leistungen so zu erbringen, wie es für eine leistungsfähige und sichere
Stromversorgung der Stromkunden erforderlich ist. Solar21 haftet und garantiert nicht für den Ertrag aus der Produktion der Photovoltaikanlage.

3. Leistungen des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, die Solaranlage während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages zu betreiben und zu unterhalten. Der Kunde
stellt sicher, dass Solar21 oder die von ihr beigezogenen Dritten gemäss vorgängiger Absprache zwecks Vertragserfüllung jederzeit Zugang
zum Grundstück haben. Eingriffe des Kunden in die Arbeiten von Solar21 oder der beigezogenen Dritten sind ohne vorgängige gegenteilige
Vereinbarung nicht gestattet.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Stromverbrauch aller Stromkunden und der Allgemeinstrom der Liegenschaft von Solar21
mit den installierten Geräten gemessen wird.

4. Eigentumsvorbehalt

Solar21 stellt dem Kunden die technischen Einrichtungen wie z.B. die Messzähler und die Steuerung während der Vertragsdauer zur Nutzung
zur Verfügung. Die technischen Einrichtungen verbleiben im Eigentum von Solar21. Im Falle einer Kündigung des PPA-Vertrages ist der Restwert der installierten Ware angemessen zu entschädigen. Die Kosten für die Montage sowie einer allfälligen Demontage der Zähler gehen zu
Lasten des Kunden.

5. Termine

Solar21 informiert den Kunden unverzüglich über mögliche Verzögerungen bei Materiallieferungen und deren Dauer. Die Termine verlängern
sich bei Behinderungen, die durch einen Umstand aus dem Risikobereich der jeweils anderen Partei durch Massnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, durch höhere Gewalt oder andere für die zur Leistung verpflichtete Partei unabwendbare Umstände verursacht sind, oder auch, wenn solche Umstände bei General- und Subunternehmern oder Materiallieferanten eintreten.

6. PV-Modullayout und Standort Wechselrichter

Der Kunde nimmt das definitive PV-Modullayout sowie den Standort des Wechselrichters nach Vorschlag von Solar21 ab und bestätigt dies
schriftlich gegenüber Solar21.

7. Abnahme der Fertigstellungsanzeige und Inbetriebnahme

Der Kunde hat Solar21 die Fertigstellung der Zählerinfrastruktur anzuzeigen. Die Inbetriebnahme der Zähler gilt als erfolgreich abgeschlossen,
wenn die Fertigstellungsanzeige des beauftragten Elektrikers von Solar21 ohne Mängel abgenommen und unterzeichnet wurde. Kann die
Fertigstellungsanzeige nicht abgenommen werden, erledigen je ein vom Kunden und von Solar21 beauftragter Elektriker die Fertigstellung in
gemeinsamer Arbeit.

8. Bauherrenhaftung

Die Bauherrenhaftung trägt der Kunde. Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf Solar21 bzw. deren Subunternehmer, direkt beauftragten Dritten
und Zulieferanten, soweit die Haftung nach Massgabe der AGB nicht wegbedungen ist.

Ergänzende AGB «Planung und Projektleitung»

1. Vertragsgegenstand

Solar21 ist beauftragt, für den Kunden eine Photovoltaikanlage zu planen und die Umsetzung des Projektes zu leiten. Dafür erbringt sie nach
Maßgabe der Offerte, des Leistungsbeschriebs und der AGB sämtliche Leistungen, die für die für die Planung und Projektierung der elektrischen Installationen notwendig und erforderlich sind. Solar21 kann für die Erbringung dieser Leistungen Unteraufträge erteilen.
Es gilt die SIA-Ordnung 108 2014 mit Neuerungen. Bei einem Widerspruch zu den AGB von Solar21 gehen die AGB der SIA-Ordnung vor.

2. Leistungen von Solar21

Solar21 erstellt einen Leistungsbeschrieb. Sie hat die Leistungen so zu erbringen, wie es für eine leistungsfähige und sichere Stromversorgung
der Stromkunden erforderlich ist.

3. Leistungen des Kunden

Der Kunde stellt sicher, dass Solar21 oder die von ihr beigezogenen Dritten gemäss vorgängiger Absprache zwecks Vertragserfüllung jederzeit
Zugang zum Grundstück haben. Eingriffe des Kunden in die Arbeiten von Solar21 oder der beigezogenen Dritten sind ohne vorgängige gegenteilige Vereinbarung nicht gestattet.

4. Termine

Solar21 informiert den Kunden unverzüglich über mögliche Verzögerungen im Projekt und deren Dauer. Die Termine verlängern sich bei
Behinderungen, die durch einen Umstand aus dem Risikobereich der jeweils anderen Partei durch Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, durch höhere Gewalt oder andere für die zur Leistung verpflichtete Partei unabwendbare Umstände
verursacht sind, oder auch, wenn solche Umstände bei General- und Subunternehmern oder Materiallieferanten eintreten.